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Grundsätzliches Peter Töpfer: Erklärung zur Ladung vor Gericht am 9.2.2000 und allgemein
kritische Überlegungen zum modernen Rechtswesen (Dieser Text erschien in Staatsbriefe (www.staatsbriefe.de) 3/2000 unter dem Titel “Existentielle
Rechtsverwerfung”)Ab dem 9. Februar 2000, 9.00 Uhr, werde ich wieder einmal neben Andreas Röhler auf der Anklagebank des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten, Turmstraße 91, Raum I/504, sitzen. Weitere
einberaumte Termine: jeweils 9.00 Uhr am 16.2.00, 23.2.00, 1.3.00, 8.3.00 und 15.3.00 am gleichen Ort. Es ließe sich fragen, mit welchem Recht Richter Remuss Verhandlungen gegen uns eröffnet und uns androht, daß, wenn
wir "ohne genügende Entschuldigung ausbleiben", unsere "Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen" ist,
wenn der Begriff "Recht" nicht schon selber so überaus problematisch wäre. Ich erlaube mir aus gegebenem Anlaß einige radikalkritische Anmerkungen zur Justiz im allgemeinen, aus denen erkennbar wird, warum
ich die Belästigungen der Justiz nicht akzeptiere und mich lediglich der Androhung von Gewalt beuge. Ich beginne meinen Artikel "Der Katechon als Selbstbremse", eine Rezension des Buches
"‘Katechon‘ und ’Anarch‘. Carl Schmitts und Ernst Jüngers Reaktionen auf Max Stirner" von Bernd A. Laska, die in Sleipnir. Zeitschrift für Kultur, Geschichte und Politik
5/99 erschien, mit folgenden Worten: "Begriffe aus der Sphäre des Politischen, Ethischen, Religiösen [, des Juristischen, ließe sich hier hinzufügen], dem Bereich des Verwaltens einer ersten Natur
sind Konstrukte, resultieren aus dem Verlassen des Bereichs der ersten Natur, entstehen erst bei der Aufgabenstellung der Verwaltung der ersten Natur, sind nur zweitnatürlich, die ihnen zugeordnete Realität gibt es in
der Erstnatur nicht, d.h. sie sind eigentlich, im Grunde irreal. In einem Gespräch ging es neulich darum, ob das deutsche Volk ein Recht auf dieses oder jenes habe. Ich wurde nach meiner Meinung befragt, und nachdem ich
zurückfrug, ob mein Gesprächspartner eine ernsthafte, ehrliche Antwort haben möchte – wir lagen auf der Wiese des Waldbades von Stolberg im Harz, hatten alle Zeit zu gründlicher Meditation – und dieser ja sagte,
antwortete ich, daß es für mich Recht nicht gäbe, daß ich auf diese Frage nicht antworten könne. Dies löste sogleich einen Anfall bei dem sich als ‚erzreaktionären Katholiken‘ bezeichnenden Gesprächspartner aus. Um
einem ärgeren Konflikt vorzubeugen, schob ich den Versuch einer Erklärung nach: Recht sei eine Kategorie, ein Kunstbegriff, der dann entstünde, wenn einem etwas widerfahre, was man – nach dieser Erfahrung – als
‚Ungerechtigkeit‘ bezeichnet. Man entdeckt die Zweitnatürlichkeit, gibt ihr Namen. Ohne diese Erfahrung gäbe es keine Begriffe Recht und Unrecht; diesen fehle die Erstnatürlichkeit, sie repräsentierten nichts Reales,
sondern nur die durch Zerstörung der Erstnatur entstandene Zweitnatur. In primitiven Gemeinschaften, d.h. überall dort, wo es keine zerstörenden Verletzungen dessen gibt, was von uns heute Recht genannt wird, bzw.
Verletzungen des Eigentlichen, des Selbstigen, des Erstnatürlichen, gäbe es keine Wörter Recht und Unrecht. Er schimpfte mich des Nihilisten und meinte, dann unterwürfe ich mich ja freiwillig. Dem sei ganz und gar nicht
so, antwortete ich. Ich werde sehr wohl das wahrnehmen, was von ihm als ‚mein Recht‘ bezeichnet wird; Nihilismus bedeute ja landläufig nicht etwa das Nichtanerkennen einer fühlbaren Realität; ich bezweifelte lediglich,
daß gewisse Anschauungen, Glaubenssätze eine reale Grundlage haben. Ich sehe es nicht ein, warum ich mich und den Begriff Recht zur Durchsetzung meiner Interessen anstrengen sollte. Wenn mir dies als praktisch
erscheine, würde ich es sicherlich tun; aber mich zu täuschen, mir selbst etwas einzureden, was es in mir nicht gibt, Begriffe in einem offenen, ehrlichen Gespräch unter Freunden anzuerkennen und zu verwenden, die nicht
die meinen sind, das könne er doch nicht ernsthaft von mir verlangen. Ob ich all die Institutionen und ihre ideelle Hintergründe, die Werte, deren eine fundamentale Kategorie die des Rechts sei, negiere, die für unser
aller Wohl sorgen würden? Ich versuchte ihm deutlich zu machen, daß ich keineswegs bestimmte Einrichtungen negiere, ich durchaus ihren Sinn zu würdigen wisse, daß ich jedem mit Hochachtung begegne, der sich um
notwendige Regulierungen von Erst- und Zweitnatürlichkeit zur Vermeidung von Leid verdient mache; ich könne mir lediglich ihren ideellen Hintergrund nicht zu eigen machen und für voll nehmen. So etwas wie Erst- und
Zweitnatürlichkeit gäbe es nicht, widersprach mir der Zwei-Reiche-Theoretiker; alles sei letztlich eins; es gäbe keine grundsätzliche Zäsur. Ich bat ihn zu bedenken, ob angesichts des desolaten Zustandes der
Zivilisation, d.h. der in ihr lebenden Menschen (nur ein Beispiel: die Epidemie der sog. Zivilisationskrankheiten) der Segen der zivilisatorischen Einrichtungen nicht von zweifelhaftem Wert sein könnte, bzw. ob die eher
schlechte als rechte Verwaltung des von ihm verteidigten Abendlandes damit zusammenhängen könnte, daß die Natur etwa nicht genug berücksichtigt, d.h. akzeptiert wird. Ich sei bereit, anzuerkennen, daß es sehr wohl noch
schlimmer kommen könne, und im Sinne einer Verhinderung von Schlimmeren über Veränderungen im Rahmen der Zivilisation – was für mich vor allem eine Annäherung an die, eine Aussöhnung mit der Natur bedeute – mit ihm
einen Dialog zu führen. Es fruchtete alles nichts: Er schäumte vor Wut, die Lehre der heiligen Kirche etc. sei real existierend. Wer das nicht anerkenne, sei Antichrist und sein Feind. Es gäbe nur eine mögliche
Veränderung der derzeitigen Zustände, und die läge in der Inthronisierung eines christlichen Kaisers." Aus diesem Zitat geht hervor, daß ich den Begriff "Recht" nicht akzeptiere. Was ich zur Kenntnis
nehme, sind Verletzungen, die ich nachempfinden kann und für die, wenn ich sie verursacht habe, ich bereit bin, die Verantwortung zu übernehmen bzw. die Konsequenz zu ziehen. Wenn ich verletzt werde, werde ich ebenfalls
Konsequenzen ziehen. Was ich aber ebenfalls im Interesse meiner Unversehrtheit akzeptieren muß, sind Drohungen. Da ich mir keinerlei Verletzung bewußt bin, die ich im Rahmen meiner verlegerischen, buchhändlerischen und
herausgeberischen Tätigkeit begangen haben soll, beteilige ich mich am vorliegenden Prozeß aus einem einzigen Grunde. Ich habe die Wahl, mit Drohungen auf verschiedene Art und Weise umzugehen. Entweder negiere ich die
Vorladung und riskiere damit persönliche Versehrtheit, oder aber ich gebe der staatlichen Gewalt nach, stelle mich einem Richter und versuche, diesen Richter nicht etwa davon zu überzeugen, daß ich etwa kein
"Unrecht" getan hätte; nein, ich werde den Richter nicht als einen Menschen ansprechen, der in der vorliegenden Angelegenheit irgendeine Aufgabe hätte, sondern den ich dazu bewegen möchte, daß er auf
Gewaltandrohung verzichtet und mich in Frieden läßt. Es ist grundsätzlich nicht so, daß ich Personen als Schlichter oder Vermittler in Streitigkeiten nicht akzeptieren würde. Ganz im Gegenteil sehe ich in solchen
Personen, die, wenn sie erfolgreich und zur allgemeinen Zufriedenheit ihre Vermittler- bzw. Schlichtertätigkeit ausüben, überaus schätzenswerte Personen, die aus gutem Grunde die besondere Achtung ihrer Mitmenschen
genießen. Diese Personen, die es seit Urzeiten in den Menschengruppen gibt und die schon in Primatenverbänden zu beobachten sind, würde ich nicht als Richter bezeichnen, sondern als Vermittler, Schlichter oder
Entscheider. Es zeichnet diese Personen aus, daß sie sich in strittigen Angelegenheiten in beide Streitparteien und in die entsprechende Streitlage hineinversetzen können. Dabei trauen sie einem Gefühl, das als
Gerechtigkeitsgefühl bezeichnet wird. Genauer betrachtet ist das Gerechtigkeitsgefühl nichts als die Fähigkeit, Verletzungen zu empfinden bzw. nachzuempfinden. Diese Verletzungen, die seelisch, aber auch materiell sein
können, werden durch die Entscheidung des Mittlers geheilt bzw. wieder gutgemacht, wonach es zur Wiederherstellung des zwischenmenschlichen oder gar des kommunalen Friedens kommt. Im Verlaufe der menschlichen
Entwicklung, die eine Entfernung vom Natürlichen hin zum Zivilisierten darstellt, tritt diese ursprüngliche Fähigkeit bestimmter von der Allgemeinheit anerkannter Menschen, die aufgrund ihrer meist langen
Lebenserfahrung auch als weise bezeichnet werden, mehr und mehr in den Hintergrund. Durch den allgemeinen erheblichen Verlust an Gefühlen werden natürlich auch jene Personen beeinträchtigt, die sich in den menschlichen
Gruppen als Vermittler hervortun. Auch wenn Verletzungen von nun an nicht mehr so intensiv nachempfunden werden können (insbesondere seelische; die materiellen sind leichter auszumachen), bleibt es im Interesse der
Ordnung der menschlichen Gruppe dennoch notwendig, die Streitigkeiten zu einer einigermaßen dauerhaften Lösung zu bringen. An die Stelle des mangelnden Gefühls tritt die Regel. Nun wird die ursprüngliche Empfindung der
Verletztheit durch einen Gedanken und somit einen Begriff ersetzt: Recht. Es muß eine Norm eingeführt werden, die das Richtige (Recht) vom Falschen (Unrecht) trennt. Noch aber ist das Gefühl noch nicht vollständig
abgeschafft: Das nach wie vor vorhandene, wenn auch minder intensive Mitgefühl mit dem Verletzten wird zur Gefühls-Begriffs-Vermischung, dem besagten Gerechtigkeitsgefühl. Im weiteren Fortschreiten der Menschheit hin zu
einer sich immer mehr durch Abtötung der Empfindungen auszeichnenden Zivilisation – paradoxerweise im allgemeinen als zivilisatorischer Fortschritt positiv gewertet –, wird das Gerechtigkeitsgefühl mehr und mehr durch
das Recht, und dann sogar durch Gesetze, bei denen Empfindungen so gut wie keine Rolle mehr spielen, ersetzt. Man hat keine Gefühle mehr, kann sich also in der Schlichtung von Streitereien nicht mehr auf diese verlassen
und muß sich von daher auf Normen verlassen, die in Schriftform vorliegen: die Gesetzlichkeit bzw. Gesetzesherrschaft ersetzt in seiner ordnenden und friedensstiftenden Funktion nach und nach seine historischen
Vorläufer Recht, Gerechtigkeitsgefühl und Verletzungsempfindlichkeit. Die Funktion des Schlichtens durch meist ältere und lebenserfahrene Personen, die in diese kommunale Funktion durch allgemeine Anerkennung
hineinwachsen, quasi durch unausgesprochenes Einvernehmen diese Rolle übernehmen, wird durch die Funktion des Richtens ersetzt. Zu Richtern werden nun eher Menschen, die die Fähigkeit haben, mehr oder weniger abstrakte
Regeln zu lernen anstatt sich in bestimmte Situationen hineinzufühlen und Verletzungen aufzuspüren. War es zu Zeiten von mehr Natürlichkeit noch so, daß die Streitenden selbst und direkt ihre Lage schilderten und somit
dem allseits anerkannten Schlichter die Entscheidung vereinfachten, sind die Streitenden mit zunehmender Zivilisiertheit des Menschen, d.h. zunehmender Zähmung seiner Natürlichkeit, mehr und mehr in Abhängigkeit von
Personen geraten, die sich im Regelwerk des Rechts auskennen und die die eigentlich am Streit Beteiligten vertreten bzw. ersetzen. Sowohl Richter als auch die sog. Anwälte, die nun zu den sog. Rechtspflegern gehören,
betreiben ihre Tätigkeit nicht mehr wie früher die Schlichter, weil sie vom Volk dazu herbeigerufen werden, also aus Berufung, sondern als Beruf, d.h. als Einkommenstätigkeit. Der Richter kommt im Gegensatz zum früheren
Schlichter nicht mehr durch den einvernehmlichen Willen des Volkes bzw. Stammes zu seiner Rolle als Regulator des Friedens, sondern er wird nun eingesetzt und Teil eines Verwaltungsapparates. Von wem? Nun, die
Zivilisation zeichnet sich durch stetig wachsende, immer extremer werdende Komplexität aus, so daß die Entscheider über die Entscheider bei Gericht immer unkenntlicher werden und sich hinter dem Begriff Staat und in
dessen Materialisierungen verstecken. Der Staat, zu dessem Angehörigen der zuvor freie Vermittler wird, ist sowohl notwendiger Regulator der mehr und mehr aus den Fugen geratenen, ehemals auf Spontaneität basierenden
Kommunen, als auch Herrschaftsmittel von bestimmten Personen und Gruppen der Kommunalität, aus der damit nach und nach eine Sozialität wird: Gesellschaft ersetzt Gemeinschaft. Die spontane Selbstregulierung der
Gemeinschaft wird durch Politik ersetzt. Die stärksten Gruppen bestimmen die Gesellschaft und damit den Staat und damit auch die Entscheider, die vormals durch Akklamation des Volkes ihre Funktion eingenommen haben.
Damit wird der Entscheider nicht nur Teil des Staates, sondern Teil der herrschenden sozialen Schicht. Dabei verliert er an Vertrauen bei den anderen sozialen Schichten, und das Ansehen der Regulatoren nimmt im Verlaufe
der menschlichen zivilisatorischen Entwicklung immer mehr ab, es weicht immer mehr einem mehr oder weniger angstbeladenen Respekt vor einer Autorität, deren Entscheidungen immer weniger nachempfindbar, daher auch nicht
mehr konsensfähig und akzeptabel sind und von daher oft mit staatlicher Gewalt durchgesetzt werden müssen. Es ist festzustellen, daß sich das angelsächsische Rechtssystem vom deutschen darin unterscheidet, daß sich hier
die Richter nach wie vor in einer gewissen Nähe zum Volk befinden bzw. sogar von diesem gewählt werden. Von daher gibt es im angelsächsischen Bereich noch ein Nach- bzw. Durchscheinen kommunal-archaischer, d.h.
anarchischer Streitregulierungsmodalitäten, die in der deutschen Gerichtsbarkeit einigermaßen verloren gegangen sind. Im allgemeinen zeichnen sich in den Hochzivilisationen die den kommunalen Frieden regulierenden
Personen, also die Rechtspfleger, nun immer weniger durch ihre besondere Fähigkeit, sich in Menschen und Situationen einzufühlen, aus, sondern durch diejenige, Gesetzestexte und Prinzipien der Rechtssprechung zu
erlernen und vor einer Prüfungskommission wiederzugeben. Neben Streitigkeiten einzelner Angehöriger einer Kommmune untereinander als Gegenstand regulatorischen Entscheidens und Eingreifens seitens weiser Frauen und
Männer treten im Zuge der Zivilisierung der Menschheit und der Herausbildung von Staaten vermehrt Konflikte zwischen Repräsentanten verschiedener sozialer Schichten und damit zwischen dem Staat und einzelnen Menschen
auf. Diese Konflikte resultieren zum einen aus der nach wie vor existierenden Notwendigkeit der Erhaltung des kommunalen Friedens, die mit Entfernung von der Natürlichkeit immer dringender wird, da es bei der Zähmung
der Menschen zu mehr und mehr gestörten und zerstörerischen Verhaltensweisen kommt, die durch Unterdrückung der Natürlichkeit verursacht werden. Der Staat übernimmt insofern auch die Aufgabe der Regulierung von extremen
Verletzungen, die er als Bruch von Regeln, also Verbrechen, definiert. An dieser Stelle ist der Staat als Aufhalter des Schrecklichen, in der Sprache Carl Schmitts als “Katechon” zu akzeptieren. Er wird aber selbst zum
Verursacher neuer Verletzungen, wenn er über diese seine kommunale Funktion in seine soziale und somit politische schlüpft, d.h. wenn er zum Beschützer der Herrschenden wird, ohne daß diese als Gemeindemitglieder
verletzt werden. Mit der Herausbildung des Staates in seiner Eigenschaft sowohl als der die Gemeinschaft beschützende Katechon, als auch dem Herrschaftsmittel der dominierenden Schichten der Gesellschaft oder
volksferner oder gar volksfremder Gruppen, treten die besonderen persönlichen Repräsentanten des Staates auf den Plan: die Staatsanwälte, die eine besonders heikle Aufgabe und damit eine große Verantwortung übernommen
haben. Dort, wo der Herrschende als Mensch und damit Angehöriger der Kommune, der er ja auch bleibt, verletzt wird, ist der Staat durchaus zu akzeptieren. Der Staat ist dann Erbe der weisen Frauen und Männer aus
archaisch-anarchischen Zeiten. Eine solche Lage ist aber im vorliegenden Falle überhaupt nicht zu erkennen. Ganz im Gegenteil haben der Staat und seine menschlichen Funktionäre in Person von Polizei- und Justizbeamten
Andreas Röhler und mich vor und seit Jahren bereits massiv verletzt, und setzen, anstatt diese Verletzungen selbstkritisch anzuerkennen, wozu sie mit dem Röhler’schen Artikel “Wer ist Serge Thion?” in tadellos
kommunaler, d.h. menschlicher Weise eingeladen worden sind, die Verletzungen fort. Das akzeptiere ich auf keinen Fall. Sämtliche an diesen Verletzungen Beteiligte, also auch Richter Remuss, der die bereits begangene
Verletzungen abermals verletzende Anklage des Staatsanwaltes zur Verhandlung zugelassen hat, seien darauf in aller Deutlichkeit hingewiesen. Die sog. Rechtspfleger werden sich in ihrem Tun nicht auf ihre an sich
legitime Funktion als Kommunalregulatoren zurückziehen können, sondern sich für ihren lediglich die Herrschenden und Privilegierten schützenden und damit unmenschlichen Einsatz zu verantworten haben. Es ist Zeit, die
Angehörigen der Rechtspflege daran zu erinnern, wessen Erbe sie sind: nämlich das der einst weisen Frauen und Männer, die im Volke besondere Anerkennung genossen haben, weil sie eine überaus wichtige Rolle in der
volklichen Gemeinschaft gespielt haben. Sie sollten sich wieder bewußt werden, daß sie an der Regulierung, wie sie in einer Menschheit im zivilisierten Zustand notwendig ist, ihre Kreativität entwickeln sollten, nicht
aber als Delegierte und Funktionäre bestimmter bestimmender sozialer Gruppen. Die meisten Angehörige der heutigen sog. Rechtspflege betrachten die rechtspflegerische Funktion als Quelle des Einkommens,
Betätigungsfeld abstrakt-intellektueller bzw. taktisch-verhandlungstechnischer Spielereien. Sie durchlaufen ein die Sinne mehr oder weniger abstumpfendes Studium, kennen sich, bauen zum Teil besondere Beziehungen auf,
die zu korporatistischem Verhalten über das Studium hinaus führen, was zu einem rechtspflegerischen Apparat führt, unter dem die Subjekte der Rechtspflege, d.h. deren menschliche Gegenstände, erdrückt werden,
insbesondere, wenn sie dem Volke entstammen und nicht über besonders viel Geld verfügen. Die Rechtspfleger steuern ihre Posten durch rein denkerische Aneignung von mehr oder weniger abstrakten Gesetzestexten an und
nehmen die rechtspflegerische Funktion nur noch in rudimentären Maße aufgrund der besonderen Fähigkeit, ein sog. Gerechtigkeitsgefühl zu entwickeln, ein. Die Wurzel des Richtens im Schlichten als auch die Verlagerung
vom Fühlen zum Wissen bleiben dabei weithin verdeckt. Die Jurastudenten hören im Verlaufe ihres Studiums nur wenig über Rechtsgeschichte, geschweige denn über Rechtspsychologie. Eine Rechtsbiologie gar, d.h. das Wissen
um die tiefsten Wurzeln dessen, was heute als Recht bekannt ist, ist nahezu unbekannt. Darüber hinaus wäre auch dieses Wissen wirkungslos, wenn sich die Kandidaten auf rechtspflegerische Posten nicht auch der
Herausbildung bzw. Wiederentdeckung des Gerechtigkeitsgefühl bzw. der allgemeinen Fähigkeit, Verletzungen zu empfinden, widmen; denn diese Sensibilität wäre der eigentliche und zentrale Gesichtspunkt bei der Auswahl und
der Ausbildung von geeignetem Personal für Regulierungsinstanzen eines freien Gemeinwesen, die in die Schicksale von Menschen eingreifen, solange sie noch nicht wieder vom Volk selbst berufen werden. Die Kandidaten
hätten im Verlaufe ihrer Ausbildung etwa Selbsterfahrungslehrgänge in gefühlsorientierter Psychotherapie oder ein Praktikum als Moderator in den populären Fernsehveranstaltungen zur Mittagsstunde zu absolvieren. Ein
solcherart geschulter Richter würde eine skandalöse und absurde staatsanwaltliche Anklageschrift, mit der wir es im vorliegenden Fall zu tun haben, gar nicht erst zur Verhandlung annehmen. Es besteht kein Zweifel daran,
daß, würden Staatsanwalt und Richter nur einen Augenblick ihr Gerechtigkeitsgefühl sprechen lassen, sie die Verhandlungen sofort einstellen würden. Im Gegenteil würde dann das Treiben von Polizei und Staatsanwalt im
Vorfeld zu diesem Prozeß die Aufmerksamkeit eines verletzungsempfindlichen bzw. rechtsbewußten Richters erregen. |